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Quelle: Bundeskartellamt

Quelle: Bundeskartellamt

Scoring beim Online-Shopping

Kartellamt bemängelt fehlende Transparenz über die Bonitätsprüfungen

2022 hatte das Bundeskartellamt, Bonn, eine verbraucherrechtliche Sektoruntersuchung zum Scoring beim Online-Shopping eingeleitet. Nun liegt der Abschlussbericht vor. Das Bundeskartellamt kommt zu dem Ergebnis, dass Online-Händler, Zahlungsdienstleister und Auskunfteien die geltenden Vorgaben des Verbraucherrechts nicht immer einhalten. Online-Händler oder von diesen beauftragte Zahlungsdienstleister führen beim Online-Shopping häufig sogenannte Bonitätsprüfungen der Kund;innen durch, um das Risiko von möglichen Zahlungsausfällen zu verringern. Dabei verwenden die Unternehmen teilweise eigene Kundendaten und teilweise auch sogenannte Score-Werte, die von Wirtschaftsauskunfteien auf der Basis weiterer personenbezogener Daten erstellt werden. Bei einem ungünstigen Ergebnis der Bonitätsprüfung wird den Kund:innen die Bezahlmöglichkeit auf Rechnung oder ein Ratenkauf häufig nicht angeboten.

Das Bonitätsscoring läuft – für die Verbraucher:innen weitestgehend unbemerkt – automatisch im Hintergrund des Bestellprozesses ab. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Bonitätsscorings ist rechtlich allerdings nur dann zulässig, wenn insbesondere die geltenden Vorschriften des Datenschutz- bzw. des Lauterkeitsrechts hinsichtlich der Transparenz, der verwendeten Daten sowie der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung eingehalten werden. Das Bundeskartellamt sieht in diesen Bereichen Hinweise auf Verbraucherrechtsverstöße bzw. Verbesserungsbedarf.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Bonitätsprüfungen sind beim Online-Shopping an der Tagesordnung. Sie laufen vielfach im Hintergrund ab, ohne dass die Verbraucher:innen davon etwas wissen. Es mangelt dabei oft an Transparenz und Information. Händler und Zahlungsdienstleister müssen verständlich und rechtzeitig über die Durchführung von Bonitätsprüfungen informieren, damit die Verbraucher:innen eine echte, informierte Entscheidung treffen können. In der Praxis ist das oft gar nicht oder nur in versteckter und unklarer Form der Fall."

Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überprüfen

Die Untersuchung des Bundeskartellamtes habe gezeigt, dass es in vielen Fällen an der nötigen Transparenz über die Bonitätsprüfungen fehle. Informationen darüber werden häufig gar nicht oder nur schwer erkennbar in AGB erteilt und in einigen Fällen erfolgt die Information sogar erst nach Durchführung der Bonitätsprüfung, sodass der Kunde diese nicht verhindern kann, so die Kartellwächter.

Die Datenverarbeitung im Rahmen des Bonitätsscorings sei nur zulässig, wenn ein datenschutzrechtlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Wenn eine Datenverarbeitung beispielsweise auf Vorrat erfolgt, sei in der Regel kein berechtigtes Interesse der Unternehmen gegeben, heißt es weiter. Nach den Ermittlungsergebnissen sei zudem die Notwendigkeit der Verarbeitung bestimmter Daten in einigen Fällen fraglich.

Hier finden Sie den Bericht zur Sektoruntersuchung Scoring beim Online-Shopping.

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vg 19.06.2024