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Gerichtshof der Europäischen Union

Drogeriemarkt darf Desinfektionsmittel nicht als "hautfreundlich" bewerben

Quelle: Broker/Fotolia

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Die Drogeriemarktkette dm Drogerie Markt GmbH & Co. KG darf das Desinfektionsmittel Biolythe nicht mit dem Hinweis 'hautfreundlich' bewerben. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union, Luxemburg, entschieden. Die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegen dm geklapt und unlautere Werbung moniert. Sie ist der Ansicht, dm habe gegen die Verordnung über Biozidprodukte verstoßen und Klage vor deutschen Gerichten erhoben. Nach der Verordnung dürfen Biozidprodukte nicht in einer Art und Weise beworben werden, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit oder die Umwelt bzw. ihrer Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt mit den Angaben 'Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial', 'ungiftig', 'unschädlich', 'natürlich', 'umweltfreundlich', 'tierfreundlich' oder mit ähnlichen Hinweisen ist verboten.

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Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof, der speziell im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung 'hautfreundlich' angerufen wurde, dem Gerichtshof eine Frage vorgelegt. Er möchte wissen, ob der Begriff 'ähnliche Hinweise' jeden Hinweis umfasst, der – wie die eben erwähnten, in der Verordnung ausdrücklich genannten Angaben – die Risiken eines Biozidprodukts für die Gesundheit oder für die Umwelt oder hinsichtlich seiner Wirksamkeit verharmlost, ohne jedoch allgemeinen Charakter zu haben.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verordnung keinen Hinweis darauf enthält, dass das Verbot der Verwendung in der Werbung für Biozidprodukte nur auf allgemeine Angaben beschränkt wäre. So kann sowohl ein allgemeiner als auch ein spezifischer Hinweis, der die Risiken von Biozidprodukten verharmlost, in Bezug auf das Vorliegen dieser Risiken irreführend sein. Folglich umfasst der Begriff 'ähnliche Hinweise' jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte, der diese in einer Art und Weise darstellt, die irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben, urteilten die Richter:innen.

In Bezug auf die Angabe 'hautfreundlich' stellt der Gerichtshof fest, dass eine solche Angabe auf den ersten Blick eine positive Konnotation hat, die die Erwähnung jeglicher Risiken vermeidet, so dass sie nicht nur geeignet ist, die schädlichen Nebenwirkungen des fraglichen Produkts zu relativieren. Zudem deute er auch an, dass dieses Produkt für die Haut sogar von Nutzen sein könnte. Eine solche Angabe sei irreführend, so dass das Verbot ihrer Verwendung in der Werbung für das fragliche Biozidprodukt gerechtfertigt sei.

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vg 21.06.2024