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Europäische Kommission

Online-Plattform X kann Nutzer:innen in die Irre führen

Quelle: Nyul/Fotolia

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Die Europäische Kommission hat der Online-Plattform X am 12. Juli von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass die Plattform aufgrund der Verwendung von Dark Patterns bei Transparenz der Werbung und Datenzugang für Forschende gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt.

Zum Hintergrund: Am 18. Dezember 2023 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren ein, um zu prüfen, ob X möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste in Bereichen verstoßen hat, die mit der Verbreitung illegaler Inhalte und der Wirksamkeit der zur Bekämpfung der Informationsmanipulation ergriffenen Maßnahmen zusammenhängen, für die die Untersuchung fortgesetzt wird, sowie Dark Patterns, Transparenz der Werbung und Datenzugang für Forscher, die Gegenstand der heute angenommenen vorläufigen Feststellungen sind.

Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für das Ressort "Ein Europa für das digitale Zeitalter": "Heute veröffentlichen wir zum ersten Mal vorläufige Feststellungen unter dem Gesetz über digitale Dienste. Wir sind der Ansicht, dass X das Gesetz über digitale Dienste in Schlüsselbereichen der Transparenz nicht einhält, indem es Dark Patterns verwendet und somit Nutzerinnen und Nutzer irreführt, kein angemessenes Werbearchiv zur Verfügung stellt und den Zugang zu Daten für Forschende blockiert. Transparenz ist das Kernstück des Gesetzes über digitale Dienste und wir sind entschlossen, sicherzustellen, dass alle Plattformen, einschließlich X, die EU-Rechtsvorschriften einhalten."

Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Moderation von Inhalten und Werbung stehen im Mittelpunkt des Gesetzes über digitale Dienste. Auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung, die unter anderem die Analyse interner Unternehmensunterlagen, Befragungen von Sachverständigen und die Zusammenarbeit mit den nationalen Koordinatoren für digitale Dienste umfasste, hat die Kommission in drei Fällen vorläufig festgestellt, dass die Vorschriften nicht eingehalten wurden.

Erstens gestalte und betreibe X seine Schnittstelle für die "verifizierten Konten" mit dem "Blue Checkmark" in einer Weise, die nicht der Branchenpraxis entspricht und die Nutzer:innen täuscht. Da jedermann einen solchen "überprüften" Status abonnieren kann, beeinträchtige er die Fähigkeit der Nutzer:innen, freie und fundierte Entscheidungen über die Authentizität der Konten und die Inhalte, mit denen sie interagieren, zu treffen. Es gebe Belege für motivierte böswillige Akteure, die das "verifizierte Konto" missbrauchen, um Nutzer zu täuschen.

Zweitens halte X nicht die erforderliche Transparenz in Bezug auf Werbung ein, da es kein durchsuchbares und zuverlässiges Werbearchiv biete, sondern Gestaltungsmerkmale und Zugangsbarrieren einrichte, die das Repository für seine Transparenzzwecke gegenüber den Nutzern ungeeignet machen. Insbesondere ermögliche das Design nicht die erforderliche Überwachung und Erforschung neu auftretender Risiken, die sich aus dem Online-Vertrieb von Werbung ergeben.

Drittens gewähre X Forschenden keinen Zugang zu seinen öffentlichen Daten gemäß den im Gesetz über digitale Dienste festgelegten Bedingungen. Insbesondere untersage X förderfähigen Forschenden, unabhängig auf seine öffentlichen Daten zuzugreifen. Darüber hinaus scheine das Verfahren von X, förderfähigen Forschenden Zugang zu seiner Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) zu gewähren, Forschende von der Durchführung ihrer Forschungsprojekte abzuhalten oder ihnen keine andere Wahl zu lassen, als unverhältnismäßig hohe Gebühren zu zahlen.

Wie geht es weiter?

Mit der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen teilt die Kommission X ihren vorläufigen Standpunkt mit, dass sie gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt. Dies greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor, da X nun die Möglichkeit hat, seine Verteidigungsrechte auszuüben, indem sie die Unterlagen in der Untersuchungsakte der Kommission prüft und schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission antwortet. Parallel dazu wird das Europäische Gremium für digitale Dienste konsultiert.

Sollte sich die vorläufige Auffassung der Kommission bestätigen, würde die Kommission einen Beschluss über die Nichteinhaltung erlassen, in dem sie feststellt, dass X gegen die Artikel 25, 39 und 40 Absatz 12 des Gesetzes über digitale Dienste verstößt. Eine solche Entscheidung könnte zu Geldbußen von bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Anbieters führen und den Anbieter auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß zu beheben.

 

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sl 15.07.2024