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Bundesgerichtshof

Das gilt für die Werbung mit Sternebewertungen

Quelle: Unsplash

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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat über die Frage entschieden, ob bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung neben der Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der zugrundeliegenden Kundenbewertungen eine Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich ist. Ergebnis: Bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung bedarf es - neben der Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der Kundenbewertungen - keiner Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen. Bei dieser handele es sich nicht um eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG, so die Karlsruher Richter. Die Begründung: Dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher sei bekannt, dass einer durchschnittlichen Bewertungszahl in der Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde lägen.und die Bewertungen - zum Teil erheblich - divergieren. Anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen könne er abschätzen, wie aussagekräftig die angegebene Durchschnittsbewertung ist.

Lennart Greiner, Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS, sagt: "Der BGH setzt den Anforderungen an Unternehmer bei der Werbung mit Sternebewertungen klare Grenzen und findet damit einen angemessenen Mittelweg zwischen den Belangen der Unternehmer und der Verbraucher."

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler an. Sie warb unter anderem mit durchschnittlichen Sternebewertungen ihrer Kunden, ohne Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und zur Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen zu machen. Die Klägerin hält diese Werbung für unlauter.

Greiner: "Mit dem Urteil beugt der BGH dem unerwünschten Effekt vor, dass Unternehmen wegen zu strenger Werberegeln gleich gänzlich auf die Anzeige von Sternebewertungen verzichten. Damit dient die Entscheidung auf lange Sicht auch Verbraucherinteressen." Er ergänzt: "Nach der Rechtsprechung bleibt die Anzeige der Gesamtzahl und des Zeitraums der Sternebewertungen erforderlich. Unternehmen, die mit Sternebewertungen werben, sollten diese Angaben sicherstellen, um der Gefahr von Abmahnungen zu begegnen."

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vg 25.07.2024