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Gemeinsame Erklärung gegen überbordende Informationspflicht

Der Markenverband, DIHK, BDI, ZDH, HDE, BLL und BVL haben eine gemeinsame Erklärung herausgegeben, in der sie für Transparenz in der Verbraucherpolitik eintreten, überbordenden, wettbewerbsschädlichen Informationsverpflichtungen aber eine klare Absage erteilen.

Die deutsche Wirtschaft unterstütze das Ziel der Bundesregierung für sachgerechte Verbraucherinformationen sorgen zu wollen. Die Wirtschaft selbst biete bereits größtmögliche Transparenz durch die täglichen direkten Kommunikationskontakte mit Verbrauchern – persönlich, per Post, E-Mail, Telefonhotlines oder über das Internet. Die jetzt vorgeschlagenen Änderungen im Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gehen nach Ansicht der Wirtschaft jedoch zum größten Teil in die falsche Richtung. Deshalb veröffentlichten sie nun eine gemeinsame Erklärung, in der sie betonten:

1. Für einfache, unkomplizierte Auskunftsansprüche der Bürger: Es ist richtig, Transparenz durch einfache, schnelle und kostenfreie Informationen von Behörden gegenüber Verbrauchern beispielsweise via E-Mail herzustellen.

2. Doppelungen bringen Verbrauchern keinen Mehrwert: Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Verbraucherinformationsgesetzes von den Lebens-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständen auf alle Produkte nach dem Produktsicherheitsgesetz, u. a. Haushaltsgeräte, lehnt die Wirtschaft ab. Nach den Evaluationsgutachten des Verbraucherschutzministeriums gebe es keinen Anlass für eine Gesetzesverschärfung durch Ausweitung des Anwendungsbereichs. Überdies gebe es bereits die europäischen Regelungen für Informationen über Produkte nach der Produktsicherheitsrichtlinie, so dass die Regelung unnötig ist - denn Doppelungen brächten keinen Mehrwert, sie verursachten aber Mehrkosten.

3. Gefahrenabwehr ist nicht Aufgabe des VIG: Die Wirtschaft wendet sich gegen vorschnelle Öffentlichkeitsinformationen. So sehe der Gesetzentwurf vor, dass die Behörden die Öffentlichkeit bereits bei Vorliegen eines möglichen Gefahrenverdachts informieren sollen, anstatt den Verdacht aufzuklären. Dabei werde übersehen, dass die nötigen Regelungen zur Gefahrenabwehr bereits im Lebens- und Futtermittelgesetzbuch und im Produktsicherheitsgesetz vorhanden sind.

4. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind umfassend zu schützen: Nach geltendem Recht bestehe bei der Berührung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Unternehmen kein Informationsanspruch. So dürften Behörden ihre Informationen über Inhaltsstoffe von Lebens- und Futtermitteln weitergeben, nicht jedoch die Rezepturen. Jetzt solle die Behörde nicht nur bewerten, ob es sich bei der begehrten Information um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis handle, sondern ihr werde eine generelle Abwägungsbefugnis zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse eingeräumt. Damit drohen laut den Verbänden Eingriffe in den Wettbewerb, die nicht gewollt sein können.

5. Gegen die Veröffentlichung von Grenzwert- oder Höchstmengenüberschreitungen vor Anhörung des Unternehmens: Beim bloßen Verdacht des Überschreitens von Grenzwerten oder Höchstmengen sollen die Behörden laut den Verbänden zukünftig sofort Informationen darüber veröffentlichen. Und zwar selbst dann, wenn weder eine akute Gefährdungslage gegeben ist, noch die laufenden behördlichen Verfahren abgeschlossen sind. Betroffene Unternehmen könnten nicht an der Aufklärung mitwirken oder sich gegen unzutreffende Vorwürfe wehren. Für sie werde der Grundsatz der Unschuldsvermutung außer Kraft gesetzt und sie könnten drohende Imageschäden nicht im Vorfeld abwenden. Das sei unverhältnismäßig und begegne erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken.


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vg 29.08.2011