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Werbeslogans: 'Dein Ziel. Unser Weg.' nicht schutzfähig

Die Wortmarke 'Dein Ziel. Unser Weg.' kann nicht geschütz werden. Die von der Fitnessclubkette Fitness First angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Das hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts (BPatG) nun entschieden. Die Markenstelle für Klasse 41 hatte die Anmeldung der am 5. Oktober 2011 angemeldete Wortmarke teilweise zurückgewiesen, nämlich bezogen auf Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichts-mittel (ausgenommen Apparate); Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; sowie Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen entbehre insoweit jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da es sich in einer sachbezogenen Angabe erschöpfe. Das Zeichen beschreibe die genannten Waren bzw. Dienstleistungen unmittelbar dahin, dass sie dem Erreichen bestimmter Ziele dienten. Druckereierzeugnisse und Unterrichtsmittel könnten Wege zum Erreichen von Zielen erläutern. Die Waren Spiele, Spielzeuge und Sportartikel seien ebenso wie die genannten Dienstleistungen geeignet, der Förderung und dem Erreichen bestimmter Ziele zu dienen. Welche Ziele verwirklicht werden sollten, müsse nicht angegeben sein, da eine exakte Festlegung vielfach nicht möglich oder erwünscht sei und sich im Übrigen aus dem Zusammenhang zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergebe. Vergleichbare Aussagen seien vielfach nachweisbar, etwa 'Erreich Dein Ziel' oder 'Dein Ziel: Dein Weg'. Das Zeichen sei daher nicht geeignet, die genannten Waren und Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen.

Fitness First hatt gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt, die aber ohne Erfolg blieb. Die Markenstelle für Klasse 41 habe die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen, urteilt das BPatG. Werbeslogans oder sonstige nach Art eines Spruchs gebildete Wortfolgen unterliegen denselben Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken (vgl. BGH GRUR 2009, 778 Rn. 12 – Willkommen im Leben).


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vg 17.10.2014