Keine Patentverletzung durch Kaffeekapseln von Drittherstellern
Das Landgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass auch ohne entsprechende Lizenz hergestellte Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen weiterhin uneingeschränkt in Deutschland verkauft werden dürfen. Dies wollte die Inhaberin der Patente an Nespresso-Kaffemaschinen, die Nestec S. A. mit Sitz in der Schweiz, durch gegen zwei andere Schweizer Firmen gerichtete Eilanträge verhindern. Die Firmen verkaufen bis zu einem Drittel günstigere Kaffekapseln mit dem Zusatz "geeignet für Nespresso-Maschinen". Dies wollte Nestlé unterbinden.
Das Düsseldorfer Gericht entschied aber, dass der Käufer einer Nespresso-Maschine jedoch erwarten könne, "dass er diese nicht lediglich mit den mitgelieferten Original-Kapseln benutzen könne". Da der Käufer durch den Erwerb der patentgeschützten Nespresso-Maschine berechtigt werde, diese bestimmungsgemäß zu gebrauchen, liege keine Patentverletzung vor, wenn der Käufer Kapseln von anderen Herstellern nutze. Die Kaffeekapsel sei zwar für die Inbetriebnahme der patentgeschützten Nespresso-Maschine unerlässlich, jedoch nicht deren funktionales "Herzstück". Ebenso wenig verkörpere sie eine besondere Eigenschaft der Erfindung.
Nestlé kann gegen die Urteile Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
Das Düsseldorfer Gericht entschied aber, dass der Käufer einer Nespresso-Maschine jedoch erwarten könne, "dass er diese nicht lediglich mit den mitgelieferten Original-Kapseln benutzen könne". Da der Käufer durch den Erwerb der patentgeschützten Nespresso-Maschine berechtigt werde, diese bestimmungsgemäß zu gebrauchen, liege keine Patentverletzung vor, wenn der Käufer Kapseln von anderen Herstellern nutze. Die Kaffeekapsel sei zwar für die Inbetriebnahme der patentgeschützten Nespresso-Maschine unerlässlich, jedoch nicht deren funktionales "Herzstück". Ebenso wenig verkörpere sie eine besondere Eigenschaft der Erfindung.
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