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Schwarzwälder Schinken darf nicht im Norden verpackt werden

Schwarzwälder Schinken muss im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden. Das hat der für den Schutz geographischer Bezeichnungen zuständige 30. Senat des Bundespatentgerichts entschieden. Die Echtheit von geschnittenem und verpacktem Schwarzwälder Schinken sei nur dann hinreichend gewährleistet, wenn die genannten Verarbeitungsschritte im Schwarzwald durchgeführt werden.

Der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller hatte beantragt, die Bedingungen für die Benutzung der geschützten geographischen Angabe 'Schwarzwälder Schinken' dahingehend zu ändern, dass Schwarzwälder Schinken, der fertig geschnitten und verpackt in den Handel kommt, im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden muss. Hiergegen hatten drei Firmen Einspruch erhoben, darunter ein größerer Fleischverarbeitungsbetrieb, der zwar im Schwarzwald Schinken produziert, diesen jedoch neben anderen Produkten zentral in Norddeutschland schneidet und verpackt.



Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte den Änderungsantrag des Schutzverbandes zunächst zurückgewiesen, weil es der Auffassung war, dass eine derartige Beschränkung der Vermarktungsbedingungen für Schwarzwälder Schinken nicht hinreichend gerechtfertigt sei. Der 30. Senat des Bundespatentgerichts hat dem Schutzverband Schwarzwälder Schinkenhersteller nun aber Recht gegeben (Aktenzeichen: 30 W (pat) 33/09).


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vg 14.10.2011