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Urteil zu Direktmarketing durch Postwurfsendung

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Lüneburg betrifft das Direktmarketing durch Postwurfsendungen. Die Deutsche Post darf gemäß der Entscheidung des Landgerichts ihre Postwurfsendung Einkauf aktuell nicht an Empfänger verteilen, die das ausdrücklich untersagt haben (Aktenzeichen: 4 S 44/11).

Im verhandelten Fall hatte ein Empfänger der Deutschen Post schriftlich mitgeteilt, dass er Einkauf aktuell nicht erhalten wolle. Das Unternehmen reagierte mit einer E-Mail, in dem es den Empfänger aufforderte, mit einem Aufkleber auf dem Postkasten deutlich zu machen, dass er keine kostenlose Werbung wünsche. Daraufhin antwortete der Kläger, dass er dazu nicht bereit sei und forderte erneut, von der Verteilung des Prospekts ausgenommen zu werden.

Dennoch erhielt er in der Folge weiter den Prospekt. Das Landgericht Lüneburg hat dies der Deutschen Post nun untersagt. Gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers zugestellte Postwurfsendungen stellten einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen dar. Das bedeute, dass Postwurfsendungen, die der Empfänger erkennbar nicht wünscht, stets eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG seien. Es sei ausreichend, der Zustellung schriftlich zu widersprechen. Ein Aufkleber auf dem Postkasten sei nicht nötig.

Weiter heißt es im Urteil: "Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl von Werbeverweigerern wird dies gegebenenfalls dazu führen, dass die bisher bekannte Form der Postwurfsendungen nicht mehr möglich sein wird". Wegen dieser grundsätzlichen Bedeutung für die gesamte Werbewirtschaft ließ das Landgericht Lüneburg die Revision zu. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.


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tor 09.12.2011